Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interessensgemeinschaft Mode Made in Bayern e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Dachau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung in Bayern regional produzierter Kleidung und Accessoires.
  2. Der Satzungszweck wird durch den Verein verwirklicht, insbesondere durch:
    1. Die Entwicklung eines Qualitätszeichens, das Kleidung auszeichnet, die zu 100 % in Bayern gefertigt wird.
    2. Die Beratung und Aufklärung der Verbraucher über die Vorteile einer regionalen Fertigung.
    3. Die Förderung von regionalem Wirtschaftsaustausch.
    4. Die Erstellung einer Website die sowohl den Mitgliedern als auch der Öffentlichkeit als Basis der Informationsvermittlung über Projekte, Veranstaltungen sowie über die Produkte der Mitglieder dient.
    5. Zusammenarbeit, Vernetzung und Informationsaustausch mit anderen nationalen und internationalen Organisationen die sich mit regionaler Produktion beschäftigen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann sowohl jede natürliche, volljährige Person, als auch jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Jedes Mitglied des Vereins muss das Kriterium, zu 100% in Bayern zu produzieren, erfüllen.
  3. Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeiten informiert, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.
  4. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  9. Das ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. E/RS 553 (11.06) AG A
  10. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung des Vereins festgehalten.
  11. Eine einmalige Aufnahmegebühr wird durch den erweiterten Vorstand festgelegt und mit Eintritt fällig.

§ 4 Nutzung des Qualitätszeichens

  1. Nutzungsrecht das Qualitätszeichen, das sich durch die Wort-Bild-Marke auszeichnet und unter dem amtl. AZ: 30 2016 002 640.1 beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt ist, darf nur von den Mitgliedern des Vereins „Interessensgemeinschaft Mode made in Bayern e.V.“ benutzt werden.
  2. Die Benutzung der Marke ist nicht auf Dritte übertragbar.
  3. Das der Marke erlischt bei Kündigung oder Austritt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. dem 1. Vorsitzenden
      Er/Sie führt zusammen mit dem 2 Vorsitzenden die Vereinsgeschäfte
    2. dem 2. Vorsitzenden
      Er/Sie unterstützt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden und vertritt den 1. Vorsitzenden
    3. dem Kassier
      Er/Sie führt das Kassenbuch und die Kasse; tätigt die Geldeingänge und -ausgänge nach Rücksprache mit dem Vorstand. Er/Sie ist befugt, alle die Kasse betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen und fertigt am Ende eines Geschäftsjahres einen Kassenabschlußbericht an. Er/Sie legt diesen zur Anerkennung und Entlastung der Mitgliederversammlung vor. Die Prüfung der Kassenunterlagen erfolgt durch 2 Kassenprüfer, welche von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden.
    4. dem Schriftführer
      Er/Sie protokolliert sämtliche Sitzungen und Entscheidungen und verteilt diese an alle Beteiligten

Zur erweiterten Vorstandschaft gehören:

  1. der/die Verantwortliche für Öffentlichkeits- und Pressearbeit
    Erstellt und veröffentlicht Pressemitteilungen etc. nach Absprache mit dem Vorstand
  2. bis zu vier Beisitzer
    Können individuelle Aufträge und Befugnisse durch den Vorstand erhalten
  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Datenschutz

  1. Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem erweiterten Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit dieses nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.
  3. Bei Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten in der vereinseigenen Verwaltungssoftware gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die das Rechnungswesen betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.
  4. Die Weitergabe von Daten der Mitglieder zu Werbe- und anderen kommerziellen Zwecken ist unzulässig.

§ 9 Auflösung des Vereines, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

Dachau, 25.04.2022